Kind auf Weg zur Schule hält an Ampel
Bei Kindern im Straßenverkehr bedarf es besonderer Vorsicht (Bild: Irina Schmidt – stock.adobe.com)

Ratgeber Rad & E-Bike Kinder im Straßenverkehr: Das gilt!

Ob auf der Spielstraße, dem Bürgersteig oder dem Schulweg – Kinder sollten frühzeitig lernen, wie sie sich im Straßenverkehr sicher bewegen. Denn in der kindlichen Welt voller Neugier und Abenteuer lauern Gefahren, die nicht nur für die Kleinen, sondern auch für Eltern und Erziehungsberechtigte ein hohes Maß an Besorgnis bedeuten. Spielen Kinder in der Nähe einer Straße Fußball oder üben Radfahren, kann schnell etwas passieren. Die Herausforderung besteht darin, dass Kinder Geschwindigkeiten, Abstände oder Gefahren schlecht abschätzen können. In diesem Kontext stellt sich die Frage: Was geschieht, wenn Kinder im Straßenverkehr einmal unachtsam sind und ein Zwischenfall eintritt? Und wer haftet für den entstandenen Schaden, den ein Kind verursacht? In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, welche Verkehrsregeln für Kinder im Straßenverkehr gelten und wie Sie für mehr Sicherheit im Verkehr für Ihr Kind sorgen können.

Wer haftet für Kinder im Straßenverkehr?

Die Straßenverkehrserziehung ist von grundlegender Bedeutung, um Kinder auf die vielfältigen Herausforderungen im alltäglichen Verkehr vorzubereiten. Ein entscheidender Aspekt dabei ist die Frage der Haftung von Kindern im Straßenverkehr, eine Thematik, die aufgrund ihrer Komplexität oft Unklarheiten hinterlässt. Generell lässt sich feststellen: Je jünger ein Kind ist, desto geringer ist die ihm zurechenbare Verantwortung für sein Handeln – eine Grundregel, die auch im Kontext des Straßenverkehrs Beachtung findet, unabhängig davon, ob das Kind zu Fuß unterwegs ist oder sich auf einem Fahrrad, Rollschuhen oder Skateboard fortbewegt.

Die gesetzliche Regelung zur Haftung von Kindern ist dabei nach Altersstufen gestaffelt und bietet klare Richtlinien:

  • Kinder bis zu sieben Jahren haften nie selbst für Schäden, die sie verursachen: Diese Altersgruppe wird von der Haftung vollständig ausgenommen. Egal, ob es sich um einen kleinen Zwischenfall oder einen größeren Unfall handelt, Kinder bis zu sieben Jahren tragen keine persönliche Verantwortung für die von ihnen verursachten Schäden.
  • Kinder zwischen sieben und zehn Jahren haften bei einem Unfall mit einem Auto oder einer Straßenbahn nur bei Vorsatz: In diesem Altersbereich wird die Haftung bereits differenzierter betrachtet. Ein Kind zwischen sieben und zehn Jahren haftet nur dann für einen Schaden, wenn dieser vorsätzlich verursacht wurde. Bei Unfällen, die auf Leichtsinn oder Unachtsamkeit zurückzuführen sind, wird dem Kind keine Schuld zugewiesen. Ein beispielhaftes Urteil des Kölner Oberlandesgerichts verdeutlicht dies: Ein neunjähriges Kind fuhr mit seinem Fahrrad auf der Straße, ohne rechtzeitig zu bremsen, und beschädigte dabei ein Auto. Die Richter entschieden, dass das Kind für den entstandenen Schaden nicht haften muss, da der Unfall auf Unachtsamkeit und nicht auf Vorsatz zurückzuführen war.
  • Kinder und Jugendliche haften bis zum 18. Lebensjahr nur, wenn sie die Folgen ihres Handelns im Verkehr abschätzen können: Diese Regelung erstreckt sich über die gesamte Kindheit und Jugendzeit. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren haften nicht für einen Schaden, wenn sie in der konkreten Verkehrssituation noch nicht abschätzen können, welche Folgen ihr eigenes Handeln im Straßenverkehr nach sich zieht.

Wichtig für Eltern in diesem Kontext ist die Tatsache, dass sie im Streitfall nachweisen müssen, dass ihr Kind nicht haftet, weil es aufgrund seines Alters die Folgen seines Handelns im Straßenverkehr nicht abschätzen konnte. Diese rechtliche Dimension verdeutlicht die Notwendigkeit, sich frühzeitig mit der Verantwortung und dem Verhalten der Kinder im Straßenverkehr auseinanderzusetzen, um im Falle eines Falles die bestmögliche Verteidigung für das eigene Kind zu gewährleisten.

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zwei Kinder zwischen Autos schauen vorsichtig auf die Straße
Diese besonderen Regeln gilt es bei Kindern zu beachten. (Bild: photophonie – stock.adobe.com)

Was gilt als Aufsichtsfplichtverletzung?

Die Aufsichtspflicht ist von großer Bedeutung, insbesondere wenn Kinder unter zehn Jahren am fließenden Verkehr teilnehmen. Denn Eltern oder Lehrer und Lehrerinnen auf Schulausflügen können haftbar gemacht werden. Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach dem Alter, Entwicklungsstand und Verhalten des Kindes sowie der jeweiligen Situation. Aufsichtspflichtverletzungen kommen in der Regel nicht in Betracht, wenn Kinder auf vertrauten Wegen mit geübten Verkehrsregeln unterwegs sind, wie beispielsweise dem Schulweg. Dennoch ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich, um angemessen zu bewerten.

Was gilt vor Schulen und Kindergärten?

Vor Schulen oder Kindergärten gelten erhöhte Anforderungen an Autofahrer und Autofahrerinnen im Umgang mit Kindern im Straßenverkehr. Hier ist besondere Vorsicht geboten, und unter Umständen sollten Autofahrer und Autofahrerinnen in diesem Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Kinder im Alter zwischen sieben und zehn Jahren oft unvorsichtig und unvorhersehbar agieren können. Ab dem Alter von zehn Jahren hingegen sind sie in der Lage, Verkehrssituationen besser einzuschätzen und können bei einem Unfall haftbar gemacht werden.

Wenn vor der Schule eine Schulbushaltestelle existiert, ist der Schulbus dazu verpflichtet, Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Sollte es zu einem Unfall kommen, bei dem Kinder ab sieben Jahren aufgrund von starkem Drängeln die Unfallgefahr an der Haltestelle erhöhen, können sie mithaften. In diesen Bereichen ist daher eine besonders umsichtige Fahrweise unter Beachtung der Verkehrsregeln notwendig, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten.

Verkehrsregeln Kind laut BGB und StVo im Überblick

Die Haftung von Kindern im Straßenverkehr ist gesetzlich in § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hierbei gelten folgende Regeln:

  • Kinder bis zum Alter von sieben Jahren haften grundsätzlich nicht.
  • Für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren ist eine Haftung im Straßenverkehr nur bei Vorsatz vorgesehen.
  • Kinder bis zum 18. Lebensjahr können nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen die erforderliche Einsicht für ihre Verantwortlichkeit fehlt.

Die Haftung der Eltern ist vom Kindesalter unabhängig. Gemäß § 832 BGB können Eltern nur zum Schadensersatz herangezogen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese Regelung erstreckt sich auch auf andere Aufsichtspersonen wie Großeltern.

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