StVO Fahrrad: So bleiben Sie auf der sicheren Seite
StVO Fahrrad - auf der sicheren Seite bleiben (Bild: Volker Werner - stock.adobe.com)

Ratgeber Rad & E-Bike StVO Fahrrad: So bleiben Sie auf der sicheren Seite

Wenn Sie sich aufs Fahrrad schwingen und so zum Verkehrsteilnehmer werden, müssen Sie sich logischerweise auch an spezifische Vorschriften und Verkehrsregeln halten. Aber um welche Regeln handelt es sich dabei? Dürfen Sie beispielsweise unter Alkoholeinfluss am Lenker sitzen oder während der Fahrt Ihr Mobiltelefon nutzen? Müssen Sie stets auf dem Radweg fahren? Gelten Tempolimits auch im Radverkehr? Ist der Zebrastreifen für Fahrradfahrer tabu? Und gibt es Bußgelder zu befürchten, wenn Sie die Straßenverkehrsordnung (StVO) auf dem Fahrrad verletzen? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhalten Sie im folgenden Artikel!

Inhalt

StVO Fahrrad: Safety first!

Zwar gibt es für Drahtesel keinen TÜV, der regelmäßig deren Verkehrstauglichkeit prüft, aber natürlich gelten auch fürs Fahrrad diverse Vorgaben. Diese beziehen sich vor allem auf ordnungsgemäße Bremsen und Beleuchtung sowie die Klingel. Erfüllt Ihr Fahrrad die Vorgaben nicht, sind im Zweifelsfall Bußgelder fällig – und wenn Sie aufgrund von Sicherheitsmängeln in einen Unfall verwickelt sind, kann das weitreichende Folgen nach sich ziehen. In unserem Beitrag "Wann ist mein Fahrrad verkehrssicher?" verraten wir Ihnen ausführlich, was Sie beachten müssen, um auch mit dem Fahrrad der StVO zu genügen.

Hinweis: Eine eigene Straßenverkehrsordnung für das Fahrrad gibt es tatsächlich nicht... wenn wir im Folgenden gelegentlich von Fahrrad-StVO sprechen, handelt es sich dabei um die entsprechenden Fahrradregeln in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung.

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StVO Fahrrad: Alkohol auf dem Bike?

Um es gleich vorwegzunehmen: Mit Promille Rad zu fahren, ist keine gute Idee. Dass nach Alkoholgenuss dennoch häufig das Fahrrad genutzt wird, liegt sicherlich auch daran, dass die Promillegrenze hier deutlich höher liegt als beim KFZ: Bis zu 1,6 Promille erlaubt die Straßenverkehrsordnung beim Fahrrad – im Gegensatz zu 0,5 Promille für Autofahrer. Schwingt man sich mit einer höheren Blutalkoholkonzentration auf das Bike, liegt übrigens keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Straftatbestand vor! Bei 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad drohen auch bei einem sogenannten Erstverstoß nicht nur 3 Punkte im Verkehrszentralregister Flensburg und eine Geldstrafe (in der Regel 1 Monatsgehalt), sondern auch der mögliche Entzug des Autoführerscheins. Um Ihre Fahrerlaubnis zu behalten, müssen sie eine angeordnete Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) bestehen, ansonsten ist der Führerschein bis auf weiteres futsch.

StVO Fahrrad: Toleranzgrenze als kritische Grauzone

Generell besagt die StVO fürs Fahrrad übrigens, dass die Promillegrenze von 1,6 nur so lange gilt, wie Sie keine Fahrunsicherheiten und Ausfallerscheinungen aufweisen... wenn Sie unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursachen oder andere gefährden, sieht die Sache mit der Promillegrenze auf einmal ganz anders aus: Obwohl beim Fahrrad laut StVO das Fahren mit Alkohol im Blut theoretisch erlaubt ist, bewegen sich Radfahrer hier in einer gefährlichen Grauzone, da sie im Zweifelsfall bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 bis 1,6 Promille dennoch belangt werden können.

Wichtig: Ein S-Pedelec bzw. hochmotorisiertes E-Bikes gilt laut StVO nicht als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug! Entsprechend brauchen Sie für den Betrieb einen Führerschein – und die Promillegrenze ist 0,5.

StVO Fahrrad: Drogen – ein echtes No-Go!

Nicht nur bei Alkoholgenuss ist es ratsam, das Rad stehen zu lassen, sondern auch unter dem Einfluss jeglicher anderer Drogen und Betäubungsmittel. Wer dennoch mit dem Bike unterwegs ist, muss laut Fahrrad-StVO mit einer Strafanzeige und einer MPU rechnen. Also: Im Zweifelsfall Finger weg vom Fahrrad – und am besten generell von jeder Art von Drogen.

StVO Fahrrad: Ist die Handynutzung auf dem Fahrrad erlaubt?

Die Straßenverkehrsordnung gestattet beim Fahrrad die Nutzung eines Handys – allerdings nur dann, wenn das Mobiltelefon beim Fahren nicht in der Hand gehalten wird! Sowohl die handygesteuerte Navigation, als auch Telefonate oder das Hören von Musik müssen über eine Freisprecheinrichtung erfolgen. Wird man dennoch mit dem Handy in der Hand erwischt, ist für den Verstoß gegen die Fahrrad-StVO eine Strafe von 55 Euro fällig. Kommt es zu einer Gefährdungssituation, erhöht sich das Bußgeld auf 75 Euro, bei einem Unfall sogar auf 100 Euro. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch in unserem Artikel "Telefonieren auf dem Fahrrad".

StVO Fahrrad: Sind Radwege Pflicht oder Kür?

Es gibt einen weiteren Punkt, der regelmäßig für Verwirrung sorgt: die Nutzung von Radwegen, sogenannten "Radverkehrsanlagen". Vielen ist nicht ganz klar, wann sie einen Radweg nutzen dürfen oder sogar müssen. Dabei ist das eigentlich gar nicht so kompliziert!

Drei Schilder Radwegnutzung
Drei Schilder Radwegnutzung (Bild: PictureP; A. Hartung - stock.adobe.com)
StVO Fahrrad - Radfahrer frei
StVO Fahrrad - Radfahrer frei (Bild: reeel - stock.adobe.com)

Wenn Sie eines dieser drei blauen Schilder sehen, müssen Sie den Radweg nutzen, bei kombinierten Geh- und Radwegen ist besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Generell gilt das Rechtsfahrgebot, gibt es jedoch keinen Radweg auf der rechten Seite, sind Sie bei oben gezeigter Beschilderung verpflichtet, den Fahrradweg auf der linken Fahrbahnseite zu nutzen. Eine Ausnahme von der Nutzungspflicht besteht nur dann, wenn ein Befahren des Radfahrstreifens beispielsweise aufgrund von schlechtem Zustand, Blättern oder Schnee nicht zumutbar ist oder Hindernisse wie geparkte Autos es unmöglich machen. In diesen Fällen ist die Straßenbenutzung erlaubt, Sie dürfen also auf die Fahrbahn ausweichen. Das Befahren von Gehwegen ist hingegen stets verboten, wenn kein gesondertes Zusatzschild existiert.

In diesem Fall dürfen Sie den Gehweg nutzen – allerdings nur im Schritttempo. Ansonsten gefährden Sie nicht nur die Fußgänger, sondern sind selbst einem erhöhten Unfallrisiko an Ausfahrten und Einmündungen ausgesetzt.

Ist der Radweg ein Radfahrstreifen, der nur durch Piktogramme auf dem Boden gekennzeichnet ist, dürfen Sie diesen mit dem Fahrrad laut StVO befahren, müssen es aber nicht.

Natürlich sieht die Fahrrad-StVO auch Bußgelder vor, wenn man sich nicht an die Radwegnutzungspflicht hält oder als Geisterfahrer unterwegs ist: Je nachdem, ob der Verstoß Folgen hat, zahlt man hierfür zwischen 20 und 35 Euro.

Tipp: Übrigens dürfen laut Fahrrad-StVO Hunde am Bike mitgeführt werden. Wie Sie am sichersten mit ihrem Vierbeiner unterwegs sind, zeigen wir Ihnen im Artikel "Fahrradfahren mit Hund".

StVO Fahrrad: Und was gilt hier für E-Bikes?

E-Bikes mit Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs), die erst bei 45 km/h begrenzt sind, dürfen Radwege nicht nutzen und müssen auf der Straße fahren. Gleiches gilt für E-Bikes, die allein durch den Motor betrieben werden können. Beide gelten laut StVO nicht als Fahrrad, sondern als Mofa und dürfen nur Radwege mit entsprechendem Zusatz („Mofas frei“) befahren.

Mythos Rennrad und Radweg: Trotz des weitverbreiteten anderslautenden Gerüchts: Auch für Rennradfahrer besteht die Radwegnutzungspflicht!

StVO: Dürfen Kinder auf dem Gehweg Fahrradfahren?

Tatsächlich müssen sie das bis zum vollendeten achten Lebensjahr sogar, bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie es. Einen baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg dürfen allerdings auch jüngere Kinder nutzen. Aufsichtsberechtigte können Kinder bis acht Jahre auf dem Gehweg begleiten, jedoch müssen sowohl Kinder als auch Aufsichtsberechtigte beim Überqueren der Fahrbahn absteigen und das Fahrrad schieben.

StVO Fahrrad: Verkehrs- und Verhaltensregeln

Generell beziehen sich die Vorgaben der StVO auch aufs Fahrrad, wenn nicht explizit Kraftfahrzeuge benannt werden. Deshalb gilt es, diverse Verkehrsvorschriften zu beachten:

StVO Fahrrad: Regeln für den Zebrastreifen

Der Zebrastreifen ist ein beliebtes Diskussionsthema... dürfen ihn Radfahrer nun nutzen, oder nicht? Doch, dürfen sie – wobei es hier immer am sichersten ist, abzusteigen und zu schieben. Die Straßenverkehrsordnung sieht fürs Fahrrad folgende Regeln vor:

  • Fahren Radfahrer über einen Zebrastreifen, müssen sie besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
  • Auf dem Zebrastreifen haben ausschließlich lediglich Fußgänger Vorrang, für Radfahrer müssen Autofahrer nicht anhalten.
  • Wer am Zebrastreifen absteigt und das Fahrrad hinüberschiebt, gilt als Fußgänger, selbst dann, wenn das Rad wie ein Tretroller genutzt wird.

StVO Fahrrad: Überholvorgang

Überholen darf man andere Verkehrsteilnehmer nur bei klarer Verkehrslage. Ist die Sicht witterungsbedingt schlecht oder durch andere Fahrzeuge verstellt, dürfen Sie im Zweifelsfall nicht überholen. Zudem ist stets ein Seitenabstand von mindestens 1 Meter zu anderen Fahrzeugen zu wahren. Beim Überholen ebenso wie beim Abbiegen besteht Rückschaupflicht – der prüfende Blick nach hinten ist also obligatorisch. Fahrtrichtungswechsel müssen übrigens immer mit entsprechendem Handzeichen angezeigt werden, auch wenn Sie sich vom Seitenstreifen in den Verkehr einfädeln wollen – und Überholverbote gelten laut StVO auch fürs Fahrrad. Auf Radwegen dürfen andere Radfahrer nur dann überholt werden, wenn ein Klingelzeichen erfolgt ist und gehört wurde.

StVO Fahrrad: Ampelregeln

Welche Ampel Sie beachten müssen, hängt davon ab, wo Sie gerade fahren. Laut Fahrrad-StVO haben sich Radfahrer auf der Fahrbahn nach der Fahrbahnampel zu richten. Für Radfahrer auf dem Radweg gilt – sofern vorhanden – die Fahrradampel, ansonsten ist die Fahrbahnampel ausschlaggebend. Fußgängerampeln gelten für Radfahrer also in keinem Fall!

Bei Rot gefahren? Auch mit dem Fahrrad ist das Ignorieren eines Haltesignals kein Kavaliersdelikt! Je nach Dauer der Rotphase und möglichen Folgen der Regelübertretung wird die Missachtung des Rotlichts mit einem Punkt in Flensburg und 60 bis 180 Euro Bußgeld geahndet.

Wem sein Leben lieb ist, der sollte das Überfahren eines beschrankten Bahnübergangs bei geschlossener Schranke oder Halbschranke tunlichst vermeiden. Auch wenn man die andere Seite unversehrt erreicht: Dieser Regelverstoß zieht 350 Euro Bußgeld und 2 Punkte in Flensburg nach sich.

StVO Fahrrad: Tempolimit

Ein spezielles Tempolimit fürs Fahrrad sieht die StVO nicht vor, es gelten die jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die Geschwindigkeit sollte natürlich stets der Situation angepasst sein... ist sie das nicht, können durchaus Bußgelder ab 30 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden.

StVO Fahrrad: freihändiges Fahren

Sieht lässig aus, ist aber nicht erlaubt: Der Bußgeldkatalog sieht eine Strafe von 5 Euro vor, wenn Sie freihändig fahren.

StVO Fahrrad: Parksituation

Eigentlich spricht die StVO beim Fahrrad vom Abstellen, nicht vom Parken. Natürlich hat Ihr abgestelltes Bike nichts auf der Straße zu suchen, aber Sie dürfen durchaus den Gehweg als Parkplatz nutzen, solange Sie nicht den Fußgängerverkehr behindern.

StVO Fahrrad: Regeln mit Mehrwert

Wie Sie sehen, gibt es schon eine Menge Vorschriften fürs Fahrrad in der StVO. Hält man sich nicht an diese Regeln, sind Bußgelder vorgesehen, ob für das Handy am Ohr, das überfahrene Rotlicht, das nicht verkehrssichere Bike, die Missachtung von Geschwindigkeitsbegrenzungen und vieles mehr. Doch obwohl die Vorschriften nicht selten als Schikane und übertrieben empfunden werden, dienen sie genau wie bei Kraftfahrzeugen dazu, den Straßenverkehr so zu regeln, dass möglichst niemand zu Schaden kommt. Mit angepasstem und vorausschauendem Fahren kann jeder dazu beitragen, dass unsere Straßen sicherer werden und sich selbst dabei schützen. Beispielsweise durch das Tragen eines Helms, obwohl es in Deutschland keine Helmpflicht gibt. Durch defensives Fahren, weil Fahrräder und Fußgänger schließlich keine Knautschzone haben. Oder durch die Einsicht, dass die meisten Menschen mit den theoretisch erlaubten 1,59 Promille definitiv nicht mehr verkehrssicher agieren können... gehen Sie also sich selbst und anderen zuliebe auch beim Radfahren im Zweifelsfall lieber auf Nummer sicher!

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